Sie sind hier: Startseite
Satzung
Satzung
des Jagdgebrauchshundeverein Meppen e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen:
» Jagdgebrauchshundeverein Meppen e.V « Sitz des Vereins ist Meppen.
Der Verein ist beim Amtsgericht Meppen in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Verein vereinigt Freunde, Züchter und Führer von Jagdgebrauchshunden. Er unterstützt die Zuchtverbände mit dem Ziel die Verbreitung und Führung vielseitiger, leichtführiger und wesensfeste Jagdgebrauchshunde zu fördern.
Der Verein veranstaltet Prüfungen mit dem Zweck, die Eignung und Leistung der Hunde für die Zucht und den praktischen Jagdbetrieb festzustellen. Er gehört dem Deutschen Jagdgebrauchshundeverband an, und veranstaltet die Prüfungen nach den jeweiligen gültigen Verbandsprüfungsordnungen.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
Er ist gemeinnützig.
§ 3
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Innerhalb von zwei Monaten erhält der Bewerber einen Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid. Die Ablehnung muß nicht begründet werden. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. Das Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
Durch die Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und sonstige andere erlassene Ordnungen und Vorschriften des Vereins an.
§4
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Verein schriftlich mitzuteilen. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres .wirksam. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Der Ausschluss kann erfolgen wenn:
a) das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Vereinsinteressen schädigt,
b) das Mitglied sich unehrenhaften Verhaltens schuldig macht,
c) das Mitglied sich schwere jagdliche oder züchterische Vergehen zu Schulden kommen lässt,
d) das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, obwohl es mindestens dreimal gemahnt und auf die
Folge des Ausschlusses hingewiesen worden ist.
Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen.
Über den Antrag entscheiden zu a) - c) die Mitgliederversammlungen und zu d) der Vorstand mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5
Der Verein hat folgende Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 6
An der Mitgliederversammlung können.alle Mitglieder teilnehnmen. Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht dem Vorstand nach dieser Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen worden sind. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit vorher nicht anders bestimmt wird.
Eine Vertretung oder Stimmabgabe für mehrere Mitglieder auf Grund von Vollmachten ist unzulässig. Folgende Aufgaben obliegen ausschließlich der Mitgliederversammlung:
a) Wahl des Vorstandes
b) Bestellung der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festlegung des Jahresbeitrages
e) Satzungsänderung
f) Stellungnahme des Vereins über Anträge an den
Jagdgebrauchshundeverband e. V.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. In eigenen Angelegenheiten kann kein Vorstandsmitglied beraten und beschließen. Sollte ein Mitglied des Vorstandes während der Laufzeit seines Amtes ausscheiden, hat die nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis dahin besteht der Vorstand aus den verbleibenden Mitgliedern.
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Nach zweijähriger Tätigkeit scheidet ein Kassenprüfer aus und kann nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
Über den Verlauf der 'Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das durch den Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7
Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angaben des Ortes und Zeitpunktes sowie der Tagesordnung mindestens eine Woche vor Versammlungstermin zu erfolgen.
Anträge zur Versammlung sollen möglichst frühzeitig an den Vorsitzenden gerichtet werden. Mündlich auf der Versammlung vorgebrachte Anträge müssen behandelt werden.
Der Vorstand kann, wenn es besondere Umstände fordern, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung fordert.
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertr. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
der Vorstand
je ein Vertreter der Zuchtvereine
und die Beisitzer
§ 8
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins. Der Vorsitzende ist jedoch allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
§ 9
Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung des Jagdgebrauchshundevereins Meppen beschlossen und tritt sofort in Kraft.