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Satzung

Satzung

 

 

                                           Satzung

des Jagdgebrauchshundeverein Meppen e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen:

» Jagdgebrauchshundeverein Meppen e.V « Sitz des Vereins ist Meppen.

Der Verein ist beim Amtsgericht Meppen in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Verein vereinigt Freunde, Züchter und Führer von Jagdgebrauchshunden. Er unterstützt die Zuchtverbände mit dem Ziel die Verbreitung und Führung vielseitiger, leichtführiger und wesensfeste Jagdgebrauchshunde zu fördern.

Der Verein veranstaltet Prüfungen mit dem Zweck, die Eignung und Leistung der Hunde für die Zucht und den praktischen Jagdbetrieb festzustellen. Er gehört dem Deutschen Jagdgebrauchshundeverband an, und veranstaltet die Prüfungen nach den jeweiligen gültigen Verbandsprüfungsordnungen.

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

Er ist gemeinnützig.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein hat schriftlich zu er­folgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Innerhalb von zwei Monaten erhält der Bewerber einen Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid. Die Ablehnung muß nicht begründet werden. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. Das Mit­glied hat einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

Durch die Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und sonstige andere erlassene Ordnungen und Vor­schriften des Vereins an.

 

§4

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Verein schriftlich mitzuteilen. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres .wirksam. Der Ausschei­dende hat keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

Der Ausschluss kann erfolgen wenn:

a)  das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Vereinsinteressen schädigt,

b)  das Mitglied sich unehrenhaften Verhaltens schuldig macht,

c)  das Mitglied sich schwere jagdliche oder züchterische Vergehen zu Schulden kommen lässt,

d)  das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, obwohl es mindestens dreimal gemahnt und auf die

Folge des Ausschlusses hingewiesen worden ist.

Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen.

Über den Antrag entscheiden zu a) - c) die Mitgliederversamm­lungen und zu d) der Vorstand mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

                          § 5

Der Verein hat folgende Organe:

a)  Mitgliederversammlung

b)  Vorstand

c)  der erweiterte Vorstand

§ 6

An der Mitgliederversammlung können.alle Mitglieder teilnehnmen. Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht dem Vor­stand nach dieser Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder­versammlung übertragen worden sind. Bei Beschlüssen ent­scheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit vor­her nicht anders bestimmt wird.

Eine Vertretung oder Stimmabgabe für mehrere Mitglieder auf Grund von Vollmachten ist unzulässig. Folgende Aufgaben obliegen ausschließlich der Mitgliederversammlung:

a)  Wahl des Vorstandes

b)  Bestellung der Kassenprüfer

c)  Entlastung des Vorstandes

d)  Festlegung des Jahresbeitrages

e)  Satzungsänderung

f)   Stellungnahme des Vereins über Anträge an den

Jagdgebrauchshundeverband e. V.

 

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. In eigenen Angelegenheiten kann kein Vorstandsmitglied beraten und be­schließen. Sollte ein Mitglied des Vorstandes während der Laufzeit seines Amtes ausscheiden, hat die nächste Mitglieder­versammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis dahin besteht der Vorstand aus den verbleibenden Mitgliedern.

Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von zwei Jah­ren. Nach zweijähriger Tätigkeit scheidet ein Kassenprüfer aus und kann nicht unmittelbar wiedergewählt werden.

Über den Verlauf der 'Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das durch den Vorsitzenden und dem Protokollfüh­rer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Die Einladung zur Mitglieder­versammlung hat schriftlich unter Angaben des Ortes und Zeit­punktes sowie der Tagesordnung mindestens eine Woche vor Versammlungstermin zu erfolgen.

Anträge zur Versammlung sollen möglichst frühzeitig an den Vorsitzenden gerichtet werden. Mündlich auf der Versammlung vorgebrachte Anträge müssen behandelt werden.

Der Vorstand kann, wenn es besondere Umstände fordern, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung fordert.

Der Vorstand besteht aus:

         dem Vorsitzenden

dem stellvertr. Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Kassierer

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

         der Vorstand

je ein Vertreter der Zuchtvereine

und die Beisitzer

 

                            § 8

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergericht­lich. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins. Der Vorsitzende ist jedoch allein berechtigt, den Ver­ein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 9

Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung des Jagdgebrauchshundevereins Meppen beschlossen und tritt sofort in Kraft.